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Direktionsrecht – Grenzen bei der Zuweisung anderer Tätigkeiten
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber u. a. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Best-immungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vor-schriften festgelegt sind.
Dieses Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts.
Voraussetzung der wirksamen Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass die neu zugewiesene Tätigkeit als gleichwertig anzusehen ist. Beinhaltet die neu zugewiesene Tätigkeit eine deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, stellt dies i. d. R. eine unzulässige Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten dar. Das gilt unabhängig davon, ob trotz der geringwertigen Tätigkeit die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass diese Infos eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Infos erfolgen, werden erst im nächsten Monat berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

